Satzung

Satzung des Vereins Rheinisch -Westfälische Augenärzte e.V.

§1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins Der Verein Rheinisch-Westfälischer Augenärzte mit Sitz in Recklinghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Belange und fachlichen Fortbildungen seiner Mitglieder durch Abhaltung von wissenschaftlichen Versammlungen. Diese Fortbildungsveranstaltungen führen unmittelbar zur Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der augenärztlichen Betreuung und Behandlung der Patienten und dienen damit gleichzeitig der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

§2 Sitz

Sitz des Vereins ist Recklinghausen.

§3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird im Programm der am selben Tag stattfindenden wissenschaftlichen Versammlung ausgedruckt.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Ihr obliegt insbesondere:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Beschlussfassung über den vom Vorstand genehmigten Haushaltsvoranschlag
    3. Festsetzung des jährlichen Beitrages
    4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Zeit und Ort der im Geschäftsjahr stattfindenden wissenschaftlichen Versammlungen
    6. Satzungsänderungen
    7. Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beschließen soll, hat mit einer vierwöchigen Ladungsfrist zu erfolgen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Eine Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gesellschaft zu befinden hat, ist beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder erschienen ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen Versammlung. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder genügt.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ der Gesellschaft für alle Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden, der die Amtsbezeichnung Präsident führt,
    2. einem Lehrstuhlinhaber einer Hochschule des Landes, der zugleich das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenführer.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliederversammlungen geheim und schriftlich gewählt. Lediglich eine Wiederwahl des Schriftführers, des Kassenführers und Hochschulvertreters kann bei Einverständnis der Mitgliederversammlung durch Zuruf erfolgen. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Kommission zur Vorbereitung der Vorstandswahl und der Wahl des Vorsitzenden. Diese besteht aus 3 Mitgliedern des Vorstandes und 3 Mitgliedern der Mitgliederversammlung, die auf Vorschlag aus deren Mitte gewählt werden. Es wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Kommission wird im Jahre vor der Wahl des Vorsitzenden bzw. der Neuwahl der übrigen Vorstandsmitglieder gebildet. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Gewählt ist derjenige, der die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen konnte.

§6 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende wird für 4 Jahre gewählt. Seine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für 6 Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.

§7 Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch mündliche Abstimmung in einer vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden Vorstandssitzung oder durch schriftliche Abstimmung mit Hilfe eines bei allen Mitgliedern des Vorstandes umlaufenden Anschreibens. In beiden Fällen ist zur Beschlussfassung einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig und genügend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§8 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und Stellvertreter vertreten den Verein zusammen gerichtlich und außergerichtlich.

§9 Schriftführer

Der Schriftführer hat den Druck und Versendung der Zirkulare, der Korrespondenz des Vereins, sowie die Herausgabe der Sitzungsberichte zu besorgen. Er führt die Protokolle der Sitzungen.

§10 Kassenführer

Der Kassenführer zieht die Vereinsbeiträge ein, führt Buch über die Einund Ausgänge und erstattet den Kassenbericht. Es werden2 Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt.

§11 Wissenschaftliche Versammlungen

Die Gesellschaft führt jährlich mindestens einmal eine wissenschaftliche Versammlung durch, auf der auch die Mitgliederversammlung abgehalten wird. Die wissenschaftliche Versammlung wird vom Vorstand ausgerichtet. Das vom Vorstand ausgearbeitete Tagungsprogramm soll mindestens 2 Wochen vor der Versammlung allen Mitgliedern zugestellt sein. Der Tagungsort wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die wissenschaftliche Versammlung und die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden geleitet. Inhalt der wissenschaftlichen Versammlung und Beschlüsse des Vorstandes und Mitgliederversammlung erscheinen in gesonderten Sitzungsberichten. Die Vortragenden sind deshalb gehalten, dem Schriftführer noch während der Sitzung Manuskripte und Kurzreferate druckreif abzuliefern.

§12 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins Rheinisch-Westfälischer Augenärzte kann jeder Augenarzt oder in augenärztlicher Weiterbildung befindliche Arzt werden. Augenärzte werden ordentliche, in fachärztlicher Weiterbildung befindliche Ärzte außerordentliche Mitglieder. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann auch werden, wer ein besonderes wissenschaftliches oder praktisches Interesse an der Augenheilkunde hat. Aktives Stimmrecht haben alle Mitglieder, passives Stimmrecht nur außerordentliche Mitglieder, Altmitglieder werden auf Antrag durch Entscheidung des Vorstandes diejenigen ordentlichen Mitglieder, die als solche dem Verein lange angehört haben, aber keine augenärztliche Praxis mehr ausüben. Sie sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 Stimmen der Anwesenden, auf Vorschlag einer Kommission, der neben den vier Vorstandsmitgliedern vier weitere ordentliche Mitglieder angehören, die vom Vorsitzenden bestimmt werden. Diese Kommission hat zuvor mit einfacher Mehrheit über den Vorschlag zu befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nichtaugenärzte, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum korrespondierenden Mitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Der Antrag an den Vorstand kann von jedem Mitglied erstellt werden. Beitrittsgesuche als ordentliches und außerordentliches Mitglied bedürfen der Annahme durch die Mitgliederversammlung. Der Name des Bewerbers ist auf der Einladung zur nächsten Versammlung bekanntzugeben. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder durch Zuruf oder im Falle eines Widerspruchs gegen dieses Verfahren durch Abstimmung in geheimer Wahl zustimmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, so benachrichtigt der Vorstand in der Einladung zur nächsten Versammlung die Vereinsmitglieder hiervon, legt in dieser Versammlung die Gründe dar und beantragt den Ausschluss, der mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden in geheimer Abstimmung beschlossen werden muss.

§13 Beitrag

Jedes Mitglied zahlt für jedes Kalenderjahr einen Beitrag, dessen Höhe jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, und der innerhalb von 2 Monaten dem Kassenprüfer portofrei zugehen muss. Ein Beitragsrückstand von 2 Jahren, trotz zweimaliger Aufforderung, führt zum automatischen Ausschluss aus dem Verein.

§14 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er fördert nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer lediglich zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung beschlossen werden. Nach Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für eine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege weiterzuleiten. Gleiches gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks des Vereins.


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